Benutzer des elektronischen Rechnungssystems können auf die Demoversion des Systems zugreifen, in der geänderte Datensätze zur MwSt-Berechnung verfügbar sind
Quelle: eKapija
Donnerstag, 22.08.2024.
14:46
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Abbildung (Fotoeverything possible/shutterstock.com)
Zur Demonstration stehen neue Steuerkategorien zur Verfügung: S10, S20, AE10 und AE20, zusammen mit den entsprechenden Codes für die Anwendung der Steuerkategorien für alle elektronischen Rechnungen (eine Rechnung, eine Vorausrechnung, ein Dokument über eine Erhöhung und ein Dokument über eine Verringerung), sowohl für die Benutzer, die über die Benutzerschnittstelle auf SEF zugreifen, als auch für diejenigen, die über die App-Schnittstelle darauf zugreifen.
Außerdem wurde den Benutzern des Systems die Möglichkeit gegeben, ihren Status im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes festzulegen – ob sie Mehrwertsteuerzahler sind oder nicht – und den Besteuerungszeitraum festzulegen, wenn sie Mehrwertsteuerpflichtige sind.
– Zu den wichtigsten Upgrades der Version SEF 3.9 gehören die Änderungen, die die Integration mit dem System der Zollverwaltung und die Möglichkeit betreffen, mehrere Bankkonten im Profil des Subjekts einzugeben, sowie die Anzeige des NBS IPS QR-Codes auf der generierten externen Anzeige der Rechnung (PDF) – heißt es in der Pressemitteilung.
Im Einklang mit der bisherigen Praxis wurde auch der aktualisierte interne technische Leitfaden veröffentlicht, der alle erforderlichen Erklärungen und technischen Spezifikationen der im System implementierten Änderungen enthält. Die Upgrades des internen technischen Leitfadens unterscheiden sich inhaltlich nicht von den zuvor veröffentlichten Dokumenten, auf deren Grundlage die Benutzer und Hersteller von Software ihre Programme angepasst haben. Außerdem wurde das Dokument „Benutzerhandbuch“ veröffentlicht, nachdem die Funktionen der Einzel- und Summen-Mehrwertsteueraufzeichnungen implementiert wurden.
Wir möchten daran erinnern, dass das Regelwerk zu Änderungen des Regelwerks zur elektronischen Rechnungsstellung am 2. August 2024 im „Amtsblatt“ Nr. 10000 angenommen und veröffentlicht wurde. 65/24, tritt am 1. September in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen bezüglich der elektronischen Aufzeichnung der vorherigen Steuern (gilt für Steuerzeiträume, die nach dem 31. August 2024 beginnen).
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Regelwerk zu Änderungen des Regelwerks zur elektronischen Rechnungsstellung
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